Parkgebühren Übersicht

Die erste Stunde parken Sie kostenfrei

Im Folgenden können Sie sich einen Überblick über die Parkgebührenordnung verschaffen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach einem Beschluss der Stadt Lehrte.

Wenn Sie sich für die Anmietung eines Dauerparkplatzes interessieren, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder registrieren Sie sich telefonisch unter 0 51 32 / 83 31- 30.

Parkdauer: 1. Std. 2. Std.

jede weitere

angefangene Std.

Maximaler

Tagessatz

Gebühr: frei  1 € 1 €  10 €
Dauerparken: Kennzeichengebundener, fester Parkplatz anmietbar. Parkgebühr monatlich 55 €. Mindestvertragslaufzeit 3 Monate. (Bestand begrenzt)
Park + Ride: Parkgebühr monatlich 20 €. Mindestvertragslaufzeit 3 Monate.(Nachweis eines gültigen ÖPNV-Tickets z.B. Monatsfahrkarte, Jobticket etc. erforderlich)

Änderungen vorbehalten

 

 

 

Einstellbedingungen

 

I. Mietvertrag

Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung. Mit Annahme des Parktickets oder einem entsprechend vergleichbaren Medium, sowie dem Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag mit der Parkhausgesellschaft Lehrte mbH, Bahnhofstraße 6, 31275 Lehrte zustande. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr.

 

II. Mietpreis-Einstelldauer

1. Der Mietpreis (Parkgebühr) bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

2. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrt(en) zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird die Parkgebühr ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.

3. Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten nach Bezahlung der Parkgebühr abgeholt werden.

4. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine schriftliche Sonderver-einbarung getroffen ist.

5. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz eine der Mietpreisliste entsprechende Parkgebühr zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist - den Halter des Kfz schriftlich einmalig auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann.

6. Bei Verlust des Parktickets oder einem entsprechend vergleichbaren Medium ist mindestens der volle Tagespreis bzw. der aufgeführte Betrag bei Ticketverlust gemäß ausgewiesenem Tarifschild pro nachgewiesenen Standtag zu berechnen, es sei denn der Mieter bzw. Vermieter weist eine kürzere oder längere Standzeit nach.

Bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Dauer-Parkkarten werden Kosten für den Verwaltungsaufwand von EUR 40,00 pro Karte erhoben.

7. Eine Weitergabe der Dauer-Parkkarten oder die Untervermietung des Einstellplatzes ist nicht zulässig.

 

III. Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten schuldhaft verursacht wurden. Er haftet nicht für Schäden und Folgekosten, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter (insbesondere Diebstahl oder Beschädigungen) verursacht werden.

2. Wenn in der Parkeinrichtung Personal des Vermieters anwesend ist oder dort Videoaufzeichnungen vorgenommen werden, wird damit keine Obhut- oder Haftungsübernahme begründet, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung. Verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes bei Videoaufzeichnung ist der Vermieter.

3. Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Vermieter nicht. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt ferner nicht für die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hinsichtlich derer die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens der Höhe nach beschränkt ist.

4. Verstößt der Vermieter mit einfacher Fahrlässigkeit gegen eine wesentliche Vertrags-pflicht, hat der Mieter sich an jedem Sach- und Vermögensschaden mit einem Anteil von 25 % zu beteiligen, höchstens jedoch mit einem Betrag von EUR 300,00 (Selbstbeteiligung).

5. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage niemand zu erreichen ist. In jedem Falle muss der Mieter seine Schadensanforderungen dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung in Textform mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.

6. Bei extremen Witterungsverhältnisses (starker Schneefall, Blitzeis, Platzregen etc.) hat der Mieter damit zu rechnen, dass sich diese auch in der Parkeinrichtung, zumindest in dessen Ein- und Ausfahrtsbereich auswirken. Der Vermieter ist bemüht, die Auswirkungen solcher Extremereignisse kurzfristig zu beseitigen, kann dies aber nicht in jedem Fall zu jedem Zeitpunkt sicherstellen. Der Mieter hat daher in diesen Fällen mit Glätte, Überschwemmungen oder sonstigen Behinderungen in der Parkeinrichtung zu rechnen und sein Verhalten den Umständen anzupassen.

 

IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.

 

V. Pfandrecht

Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurück-behaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

 

VI. Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze

Es muss stets im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO sowie die ausgewiesenen Beschilderungen und Hinweise. In der Parkeinrichtung ist insbesondere verboten: das Befahren mit Fahrrädern außerhalb der Zuwegung zum Fahrradabstellraumes, Mofas, Inlineskates, Skateboards, Anhängern jeder Art u.ä.; das Nutzen von technischen Geräten und deren Abstellung; der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkticket bzw. Dauer-Parkkarte; das Rauchen und die Verwendung von Feuer; die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten am Fahrzeug, die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen; das Betanken des Fahrzeugs; das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Stoffen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern etc.; der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus; die Einstellung eines Fahrzeugs mit undichtem Tank oder Motor, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern, Vergaser sowie anderen Teilen, die der Parkeinrichtung Schaden zufügen oder deren Betrieb gefährden könnten; die Einstellung von Fahrzeugen ohne gültiges amtliches Kennzeichen oder ohne gültige Haftpflichtversicherung; das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, unberechtigt auf Behindertenparkplätzen oder sonstigen Plätzen für bestimmte Nutzergruppen, unberechtigt auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen.

 

VII. Abschleppen/Entfernen des Kfz

Stellt der Mieter sein Kfz entgegen den vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab oder stellt sein Fahrzeug eine Gefahr für die Parkeinrichtung oder deren ordnungsgemäßen Betrieb dar, ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. abzuschleppen. Soweit es für den Vermieter unter Abwägung der bestehenden Gefahren und der Umstände des Einzelfalls zumutbar und der Mieter erreichbar ist, hat der Vermieter den Mieter zuvor aufzufordern, sein vertragswidriges Verhalten unverzüglich einzustellen bzw. zu korrigieren.

 

VIII. Schlussbemerkungen

Wünsche und Beschwerden bitten wir der Geschäftsleitung der Parkhausgesellschaft Lehrte zu unterbreiten.

 

 

 

Lehrte, 30.11.2016                              Parkhausgesellschaft Lehrte mbH

Öffnungszeiten

Das Parkhaus ist durchgehend geöffnet. Die Ein- und Ausfahrt ist jederzeit möglich.

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Parkhausgesellschaft Lehrte mbH
Bahnhofstraße 6
31275 Lehrte

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